Das Ärzteberaterteam
Das Ärzteberaterteam Deutschland ist als Abteilung der PlanUp GmbH auf die berufliche und wirtschaftliche Beratung von Ärzten spezialisiert. Hierbei beraten und betreuen wir langfristig und vertrauensvoll vom Medizinstudenten bis zum Chefarzt sowie zur Niederlassung alle Deine Anliegen. Dabei stehst Du stets im Mittelpunkt.
Das Wichtigste rund um Deine Mitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk kurz und bündig.
Du hast Deine Approbation erfolgreich beantragt und nun vorliegen. Nun bist Du Ärztin bzw. Arzt – Glückwunsch!
Falls nicht: Klicke unbedingt auch hier!
Deine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist auch schon aktiv – super.
Falls nicht:: Klicke auf jeden Fall auch hier!
Du hast Dich bereits in der Ärztekammer angemeldet – sehr gut.
Falls nicht: Klicke unbedingt hier!
Auch Deinen Arztausweis hast Du bereits vorliegen – perfekt!
Wenn noch nicht: Klicke gern auch hier für den analogen Arztausweis und hier für den eHBA, den elektronischen Heilberufeausweis!
Jetzt „nur noch kurz zur Arbeit fahren und nun endlich als Arzt oder Ärztin durchstarten“, oder? Fast. Einige wenige aber wichtige Schritte, die Du beachten solltest, damit auch wirklich alles geregelt ist, gibt es schon noch. Vor allem musst Du Dich rechtzeitig vor Stellenbeginn beim Ärzteversorgungswerk anmelden. Auch die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht in der DRV (Deutsche Rentenversicherung) lohnt es sich, genauer zu betrachten, um unnötige Doppelbelastungen zu vermeiden. Unser Überblick soll Dir dabei helfen, die wichtigsten letzten Stolperfallen auf der Zielgeraden zu umgehen.
In unserer Übersicht findest Du die Wichtigsten Infos und Tipps rund um die Ärztekammer: Hierbei gehen wir auch auf viele häufig gestellte Fragen ein wie: Wie viel Rente bekomme ich bzw. bekommt ein Arzt, also wie hoch sind die Renten im Ärzteversorgungswerk, als Arzt bzw. Ärztin – wie hoch die Renten in der DRV in Deutschland und zwar Brutto wie Netto? Wie viele Versorgungswerke gibt es in Deutschland? Wann kann man als Ärztin bzw. Arzt in Rente gehen? Bin ich auch als „Selbstständiger“, also in der Niederlassung Rentenversicherungspflichtig? Was versteht man unter der gesetzlichen Rentenversicherung auch in Abgrenzung zum ÄVW? Kann ich meine DRV-Rente anrechnen? Kann ich z.B. mit 62 in Rente gehen bzw. ab welchem Alter bekomme ich eine staatliche oder ÄVW-Rente? Kann ich parallel eine Rente aus der Ärzteversorgung und eine staatliche Rente bekommen? Welche Altersvorsorge macht für Ärzte Sinn, wo habe ich Wahlmöglichkeiten und kann entscheiden? Wie hoch sind die Rentenbeiträge und wer zahlt wieviel Beitrag in Prozent Rentenversicherung, also wieviel Prozent zahlt der Arbeitgeber? Für wen ist die Rentenversicherung in der DRV verpflichtend, für wen die im Ärzteversorgungswerk? Welche Vorteile hat die Ärzteversorgung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung? Wer muss als Arzt alles in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, für wen ist sie also verpflichtend?
Ich bin Michael Strätling
"Seit knapp 20 Jahren berate ich Ärzte und Ärztinnen vom Medizinstudium bis in die eigene Niederlassung. Hierbei ist es mir ein Anliegen die Berufsberatung unabhängig vom Abschluss von Versicherungen anzubieten. Mit unserem modernen Ansatz bieten wir ein nachhaltiges und schlüssiges Konzept, welches den/die Mandant*in stets im Fokus hat."
Einordnung & Abgrenzung:
Die Ärzteversorgungswerke sind historisch gewachsen gesehen ursprünglich „Einrichtungen der Ärztekammern“. Jedoch sind sie als „Körperschaften öffentlichen Rechts“ eigenständige Institutionen. Heute sind sie je nach ÄVW eines von beiden und stehen als Altersvorsorgeeinrichtungen „eigener Art“ selbstständig neben der DRV. Die Ärzteversorgungswerke gliedern sich entsprechend analog den Ärztekammern nach den 16 Bundesländern außer in NRW mit Westfalen-Lippe & Nordrhein als separate Kammern und entsprechend auch separate Ärzteversorgungswerke.
Die Ärzteversorgungswerke unterliegen der Selbstverwaltung des Berufsstandes. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Heilberufe-Gesetz, nach welchem die Kammern zur Schaffung verpflichtet sind. Es gibt kein „Bundes-ÄVW“, aber die „Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen – ABV“ insgesamt. Historisch wurden sie ins Leben gerufen aufgrund der hohen Anzahl Freiberufler*innen in den Standesberufen – und damit dem Wegfall der „Nicht-DRV-Pflicht bzw. -Fähigkeit“ und damit z.T. „Nicht-Altersvorsorge“ in diesen Berufsgruppen. Diese sind Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Zahnärzte, sowie jeweils partiell Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure. Insofern bist Du auch bzw. gerade als „Selbstständiger“, also in der eigenen Praxis Rentenversicherungspflichtig – eben nur über Dein Ärzteversorgungswerk.
Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über die Beiträge der Mitglieder (sowie über die Erträge aus der Anlage des Kapitals), die Versorger erhalten keinerlei staatliche Zuschüsse. Stand heute ist die Mitgliedschaft für alle ärztlich tätigen Ärzt*innen Pflicht.
Beachte: Die genauen Anforderungen weichen je nach Versorgungswerk voneinander ab. Prüfe daher bitte stets nochmal genau, welche Fristen, Dokumente und exakten Anforderungen bei Deiner zuständigen Behörde für Dich verbindlich gelten.
Wie funktioniert das Ärzteversorgungswerk? Welche Leistungen erbringen Ärzteversorgungswerke?
Altersrente:
Hauptleistung ist die Altersvorsorge, die eine lebenslange monatliche Rente ab einem bestimmten Renteneintrittsalter (oft 65-67 Jahre) bietet. Vgl. hierzu Exkurs am Ende zu Altersrente in den Ärzteversorgungswerken.
Berufsunfähigkeitsrente:
Ärzteversorgungswerke bieten grundsätzlich auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Diese wird jedoch sehr restriktiv vergeben. Vgl. hierzu Exkurs am Ende zum Thema Berufsunfähigkeitsrente aus der Ärzteversorgung.
Hinterbliebenenrente:
Bei Tod des Versicherten werden Leistungen an Hinterbliebene (z. B. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder) gezahlt. Diese Leistung kann in Form einer Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente erbracht werden.
Die Hinterbliebenenrente ist ebenfalls eine wichtige Leistung der Ärzteversorgungswerke, die im Todesfall eines Mitglieds, die finanzielle Absicherung der Angehörigen gewährleisten soll. Sie bietet eine solide Absicherung für Ehepartner und Kinder. Es gibt aber einige Stolperfallen, die es zu berücksichtigen gilt, wie z. B. die Regelungen zur Wiederheirat oder der Ausschluss nicht verheirateter Partner.
Invaliditätsleistungen:
Neben der Berufsunfähigkeitsrente gibt es vereinzelt auch zusätzliche Absicherungen im Fall einer dauerhaften Invalidität. Sie orientiert sich an der Beitragszeit und ist meist an die Höhe der Altersrente gekoppelt. Die Invaliditätsrente wird in der Regel nur gewährt, wenn eine vollständige Unfähigkeit zur Ausübung des Arztberufs vorliegt und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Insbesondere bei Teilinvalidität oder eingeschränkter Berufsfähigkeit greifen die Leistungen selten, und lange Wartezeiten sowie Gutachtenprozesse stellen zusätzliche Herausforderungen dar. Private Zusatzversicherungen sind daher oft eine sinnvolle Ergänzung.
Sterbegeld:
In manchen Fällen zahlen Versorgungswerke ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen des verstorbenen Arztes, um unmittelbare Kosten wie Bestattung und Trauerfeierlichkeiten zu decken. Es ist jedoch an bestimmte Bedingungen wie die Frist zur Antragstellung und den familiären Status geknüpft. Besonders nicht verheiratete Partner sollten über alternative Regelungen nachdenken, um abgesichert zu sein. Zudem ist es eine reine „Bestattungskostenabsicherung“ und ersetzt nicht einen klassischen Todesfallschutz z.B. zur Kreditbesicherung.
Zur Höhe der Leistungen insgesamt:
Die Höhe praktisch aller Leistungen basiert auf den eigenzahlten Beiträgen und dem Erfolg der Anlage der Gelder vgl. auch weiter unten im Thema Altersrente.
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Ist die Ärzteversorgungswerk Pflicht?
Bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Kammerbereich, ist es eine Pflichtmitgliedschaft – Du musst also Mitglied werden.
Cave: Für angestellte Ärzt*innen gilt die „normale“ DRV-Mitgliedschaft an sich „gleichzeitig“, es besteht jedoch gemäß § 6 SGB VI die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragszahlungspflicht in der DRV. Vgl.. „DRV-Befreiung“ & bei den Kosten
Zudem lohnt sich der Wechsel in aller Regel auch durch die nennenswert höheren Leistungen im Vergleich zur DRV - vgl. hierzu Exkurs am Ende zum Thema Altersrente in den Ärzteversorgungswerken.
Welches Ärzteversorgungswerk ist für Dich zuständig?
Hier gibt es (bis auf wenige Ausnahmen) nur das Arbeitsstättenprinzip, Du meldest Dich also im Ärzteversorgungswerk an, in dessen Kammerbereich Du ärztlich tätig wirst. Solltest Du mehrere Arbeitgeber oder auch Auftraggeber bei freiberuflicher Tätigkeit haben, so kläre mit den „betroffenen“ Versorgungswerken, wer für Dich zuständig ist.
Wann beantragst Du die Mitgliedschaft und welche Fristen gilt es zu beachten?
Grundsätzlich gilt:
Melde Dich „rechtzeitig zum Stellenbeginn – bzw. bei Stellenwechsel“ an. Cave: Die DRV-Befreiung dauert mehrere Wochen, in Extremo bis zu mehreren Monaten (regelhaft 6-8 Wochen im Durchschnitt). Daher empfiehlt es sich, dass Du die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und auch die DRV-Befreiung so früh wie möglich beantragst.
Konkret kannst Du die Mitgliedschaft im ÄVW beantragen, sobald Du Deine Approbation und Deinen (neuen) Arbeitsvertrag vorliegen hast. Und dann solltest Du es am besten auch direkt machen.
Wie wird man Mitglied im Versorgungswerk?
Der Meldebogen (=Erhebungsbogen) ist jeweils auf den Webseiten aller deutschen Versorgungswerke als beschreibbares PDF-Dokument hinterlegt. Gehe auf jeden Fall direkt über die Website des für Dich zuständigen Versorgungswerks, dann ist es direkt der korrekte und aktuelle Meldebogen. Dieser ist meist digital auszufüllen, dann jedoch auszudrucken und zu unterschreiben und im Original an das zuständige Versorgungswerk zu senden.
Beachte zudem, dass Du Dich neben der Anmeldung im Ärzteversorgungswerk auch von der Beitragspflicht in der DRV befreien lassen solltest, um nicht „doppelt zu zahlen“ – hierzu mehr im folgenden Absatz.
Approbation, Ärztekammer, Arztausweis, DRV, ärztliche Haftung: Erfahre, was wann wirklich wichtig wird.
Du befindest Dich in Deinem Medizinstudium oder stehst kurz vor Deinem Berufsbeginn und fragst Dich, was wann wirklich wichtig wird? Keine Sorge. Mit diesem Jobstart-Guide findest Du alle Antworten auf Deine Fragen im Überblick.
Was ist besser? Versorgungswerke oder Deutsche Rentenversicherung? DRV-Befreiung
Für angestellte Ärzt*innen gilt die „normale“ DRV-Mitgliedschaft an sich gleichzeitig, es besteht jedoch gemäß § 6 SGB VI die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragszahlungspflicht in der DRV.
Wie geht das? Der Online-Link zum sogenannten e-Befreiungsantrag ist ebenfalls auf allen Webseiten der Versorger verlinkt. Dieser wird online ausgefüllt und per Klick „abgeschickt“. Cave: Lade Dir auf jeden Fall die Bestätigung herunter als Nachweis.
Beim Erst-Antrag reiche immer die DRV-Befreiung und den Meldebogen „gleichzeitig“ beim zuständigen ÄVW ein. Lege am besten den Ausdruck bzw. die Bestätigung des e-Befreiungsantrags immer vorsichtshalber der Post bei.
Thema Stellenwechsel: Bei jedem Stellenwechsel ist eine neue DRV-Befreiung nötig! Also auch z.B. bei „neuem Vertrag als FA oder OÄ etc.“, sowie z.B. zur Niederlassung.
„Versehentliche Doppelmitgliedschaft – auch temporär“:
Zum Berufsstart kommt es immer wieder vor, dass die DRV-Befreiung vergessen wird, „online nicht (richtig) durchgeht“ oder noch lange in Bearbeitung ist. Gleiches gilt teils bei Stellenwechsel.
Behalte Deine DRV-Befreiung im Auge, bis Du die schriftliche Bestätigung vorliegen hast, denn im schlimmsten Fall muss sonst der ÄVW-Beitrag vollständig von Dir allein getragen werden. (siehe Doppel-Mitgliedschaft oben) Beachte daher: Die rechtzeitige Einreichung! Bleib dran, fasse im Zweifel immer wieder nach! Vermeide so auch eine temporäre Doppel-Mitgliedschaft! Sollte es dennoch dazu kommen: Hole Dir Unterstützung
Wieviel zahlt man ins Versorgungswerk?
Als angestellte Ärztin bzw. angestellter Arzt zahlst Du bei „nur ÄVW-Mitgliedschaft“, analog zum DRV-Beitrag, die obligatorischen ca. 20% vom Brutto ganz normal über die Lohnabrechnung. Cave: Der exakte Wert wird regelmäßig angepasst, bewegt sich jedoch gerundet seit vielen Jahren um die 20%.
„Doppel-Mitgliedschaft DRV & ÄVW vs. DRV-Befreiung und nur ÄVW-Mitgliedschaft“: Wenn Du Dich nicht von der Beitragszahlungspflicht in der DRV befreien lässt, dann ergibt sich folgendes Beitragsschema:
- „Die ca. 20%“ vom Brutto fließen in die DRV.
- Zusätzlich musst Du dann jedoch einen Beitrag an das Versorgungswerk zahlen
- An diesem Beteiligt sich der Arbeitgeber nicht!
- Diese Beiträge sind zwischen den Versorgungswerken sehr unterschiedlich. Als groben Richtwert solltest Du jedoch mit mindestens ca. 15% vom Brutto „aus eigener Tasche“ rechnen.
Fazit hierzu: Aufgrund des hohen Gesamt-Eigenbeitrags und der geringeren Rente aus der DRV lohnt sich diese „Doppel-Mitgliedschaft“ in kaum einem Szenario. (siehe auch unten Altersrente in den Ärzteversorgungswerken)
In der Niederlassung bzw. freiberuflichen Tätigkeit: Beachte besonders in diesem Falle die u.g. Höchstgrenzen! Hier empfehlen wir Dir eine separate konkrete persönliche Beratung, denn: In der NL bzw. freiberuflichen Tätigkeit gibt es diverse Optionen zur Verbeitragung, insbes. auch für Gründer, also Besonderheiten in der Gründungsphase, welche es zu beachten, zu nutzen gilt! Hier gilt es das für Deine konkrete Situation passende Modell für Dich zu finden. Gleiches gilt auch bei z.B. angestellter Haupt-Tätigkeit und freiberuflichen Nebentätigkeiten.
Die Höchstbeiträge: Für das Jahr 2023 lag der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beispielsweise in der Basisversorgung bei 26.527 Euro für Ledige und 53.054 Euro für Verheiratete.
Beachte also, dass alle Vorsorgeaufwendungen aus dem Bereich der Basisversorgung unter diese Höchstgrenze fallen. Dazu gehören neben den Beiträgen zur Ärzteversorgung auch die zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie auch Beiträge zur Beamtenversorgung (z. B. Deines Ehepartners) und auch die zur sogenannten Rürup-Rente = Basisrente. Wenn die Höchstgrenze überschritten wird, können die darüberhinausgehenden Beiträge steuerlich nicht geltend gemacht werden. Trotzdem unterliegen die späteren Rentenleistungen im Alter sowohl der Besteuerung als auch der Sozialversicherung. Es besteht also das Risiko, dass Du heute Beiträge zahlst, die Du nicht vollständig absetzen kannst, deren Leistungen Du aber später voll versteuern musst.
Halte dies also im Auge und lasse Dir hierzu am besten einmal einen professionellen Überblick geben.
Unsere Experten-Tipps für Dich
Beachte die rechtzeitige DRV-Befreiung und vermeide so die „Doppel-Mitgliedschaft“.
Wenn Du nicht ärztlich oder nichtärztlich tätig bist: Vor dem Berufsstart oder zwischen zwei Arbeitsstellen musst Du in fast keinem Bundesland Beiträge zahlen. Die Schreiben, die Du erhalten wirst, suggerieren dies jedoch häufig. Hole Dir auch in diesem Falle im Zweifel Unterstützung.
Z.B. bei einer Tätigkeit in der Unternehmensberatung: In diesem Falle gilt für Dich die „ganz normale“ DRV-Pflicht und für die Ärzteversorger weder eine „ÄVW-Fähigkeit noch Pflichtigkeit“.
TIPP: „Arzt-nahe-Tätigkeiten“: z.B. in der Medizintechnik o.ä.: Hier sind der Antrag auf Mitgliedschaft und der Antrag auf DRV-Befreiung „keine Formsache“, sondern werden von DRV & ÄVW konkret im Einzelfall geprüft und nach Ermessen genehmigt. In solchen speziellen Fällen unterstützen wir gern bei der Formulierung, vielfach ist bei Arzt-nahen-Tätigkeiten eine „Nur-ÄVW-Mitgliedschaft“ gut durchsetzbar. Im Zweifel hole Dir auch juristischen Beistand.